Mess- u. Eichgesetz: Ab 01.01.2015 neue Pflichten für Immobilieneigentümer

Ab dem 01.01.2015 treten das neue Mess- u. Eichgesetz (MessEG) u. die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Dadurch entstehen neue Pflichten für Hauseigentümer & Wohnungseigentümergemeinschaften:

1. Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte

Nach § 32 MessEG müssen alle Wasser-, Wärme-, Strom- und Gaszähler, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eingebaut bzw. getauscht werden innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Heizkostenverteiler, da dies keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind. Anzeigepflichtig ist i. d. R. der Hauseigentümer oder aber der jeweilige Messdienstleister, sofern er nicht nur die Abrechnung (z. B. von Heizkosten) sondern auch z. B. die Vermietung, Wartung und den regelmäßigen Austausch von Versorgungs-Messgeräten vertraglich übernommen hat.

Anzugeben sind im Fall der "Einzelmeldung" mindestens:

  • Geräteart: Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler, Gaszähler oä
  • Hersteller
  • Typbezeichnung gemäß Kennzeichnung auf dem Zähler
  • Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts (Eichjahr)
  • Anschrift desjenigen, der das Messgerät „verwendet” (Gebäudeeigentümer)

  • Auf der Internetseite www.eichamt.de soll ein entsprechendes Online-Verfahren eingerichtet werden. Die zentrale Anmeldeplattform soll ab Ende 2014 im Internet zur Verfügung stehen.

    Ein Infoblatt der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG finden Sie hier oder unter www.agme.de

    2. Betrieb von ungeeichten Geräten oder Zählern mit abgelaufener Eichung

    Messwerte von Messgeräten, deren Eichung abgelaufen ist, dürfen nicht mehr verwendet werden (vgl. § 33 MessEG). Messwerte für die Heizkostenabrechnung beispielsweise dürfen nur von bestimmungsgemäß verwendeten Zählern genutzt werden, also von Geräten mit ordnungsgemäßer Eichung. Ist die gesetzlich vorgeschriebene Eichfrist eines Messgerätes bzw. Zählers abgelaufen oder vorzeitig erloschen (z. B. bei beschädigter Eichkennzeichnung), darf das Messgerät nicht mehr für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr verwendet werden. Hierunter fällt auch die Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnung. Eigentümer sollten deshalb prüfen, ob die verwendeten Zähler noch geeicht sind, ansonsten müsste nach § 9a Heizkostenverordnung der Verbrauch geschätzt werden.

    ACHTUNG!: Wer der Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt ODER Messwerte ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr verwendet, begeht gemäß MessEG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

    Noch keine Kommentare bis jetzt.

    Einen Kommentar schreiben