Energieausweis – ab 01.05.15 drohen Bußgelder


"Wohnungsrücknahme fehlerfrei meistern", so lautete der Titel der gestrigen Fortbildungsveranstaltung des IVD-Bildungsinstituts Berlin-Brandenburg. Klar, dass ich da nicht fehlen durfte. Wer regelmäßig Wohnungen vermietet weiß: Bei der Rücknahme vermieteter Immobilien nach Ende des Mietverhältnisses befinden sich die Räume leider nicht immer in dem Zustand, der vom Mieter geschuldet wird. Doch wie lässt sich das am besten beweisen? Welche Angaben sollte man im Abnahmeprotokoll machen und auf welche sollte vielleicht besser verzichtet werden? Machen Fotos Sinn? Hier lauern viele Fallstricke, die man unbedingt kennen sollte, um bestehende Ansprüche gegen den ehemaligen Mieter rechtssicher durchsetzen zu können. Das gilt aber auch schon im Hinblick auf die Schönheitsreperaturen. Ist der Mieter überhaupt verpflichtet selbige durchzuführen oder ist die im Mietvertrag getroffene Klausel gar unwirksam? Wann und wie rechnet man die Kaution ab? Muss ich den vom Mieter gestellten Nachmieter akzeptieren? Zu diesen und anderen Fragen referierte der auf Miet- und WEG-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Sebastian Wörner. Alle Teilnehmer lauschten interessiert. Die Veranstaltung verging wie im Flug. Abschließend läßt sich feststellen: Vieles machen wir schon richtig und dennoch ist immer der ein oder andere Ratschlag dabei, der für die tägliche Praxis nützlich ist.
Das Team des Optima Immobilienservice wünscht allen Kunden, Geschäftspartnern, Mietern, Berufskollegen, Mitarbeitern und Freunden ein frohes und gesegnetes Osterfest und hofft, dass das schönste Frühlingsfest des Jahres wenigstens ein paar sonnige Tage mit sich bringt. Foto: © FikMik - Fotolia.com