Werden Mietwohnungen während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt und danach an Dritte verkauft, haben Mieter grundsätzlich ein Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht gilt auch dann, wenn der Verkauf und die anschließende Aufteilung durch den Käufer in ein und derselben notariellen Urkunde erfolgt. Beim Verkauf der Wohnung muss der Eigentümer seinen Mieter auf dieses Vorkaufsrecht hinweisen (vgl. §§ 577, 469 BGB). Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach und übergeht den Mieter, kann dieser den Eigentümer auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns verklagen, vorausgesetzt der Mieter hätte sich die Wohnung tatsächlich leisten können. Das entschied am vergangenen Mittwoch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.01.2015, Az. VIII ZR 51/14).
Das Vorkaufsrecht als Schutz der Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer? Nicht nur! Mieter sollen ihre Wohnung auch zu einem Preis kaufen können, den ein Dritter zu zahlen bereit ist, um die Mieter an den von potenziellen Käufern "ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben zu lassen", heißt es im Urteil.
Aufgepasst!
Veräußert der Eigentümer das Mehrfamilienhaus samt Grundstück als Ganzes an den Erwerber und nimmt der Erwerber erst später die Aufteilung des Grundstücks in Eigentumswohnungen vor, besteht KEIN VORKAUFSRECHT. Auch dies entschied der BGH mit Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12.


