Seit 2005 sind wir als Hausverwalter und Wohnungsvermittler auf dem Immobilienmarkt des Landkreises Oder-Spree aktiv. Sowohl Mietvertragsabschlüsse als auch die Abwicklung von Wohnungskündigungen und Auszügen gehören dabei zu unserem täglichen Geschäft. Leider stellen wir dabei immer wieder fest, dass es besonders bei der Beendigung des Mietverhältnisses zu Streitereien zwischen den Vertragsparteien kommt. Gerade beim Thema Kündigung und Auszug gibt es so einige Irrtümer, die sich in den Köpfen von Mietern und Vermietern festgesetzt haben. Mit den hartnäckigsten räumen wir heute auf!
Irrtum 1:
Die Kündigungsfrist verkürzt sich bei Stellung eines Nachmieters
Ganz gleich, ob der Mieter dem Vermieter einen, drei oder zwanzig Nachmieter präsentiert - der Vermieter kann den Kandidaten akzeptieren, muss es aber nicht. Es gibt zwar einige Sonderfälle, diese sind aber nicht die Regel.
Irrtum 2:
Mietkaution einfach abwohnen
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter die Mietzahlungen einstellen, wenn sie die Wohnung gekündigt haben, weil sie die beim Einzug hinterlegte Mietkaution abwohnen möchten. Ein derartiges Vorgehen ist grundsätzlich nicht zulässig und kann für den Mieter schnell teuer werden.
Irrtum 3:
Der Mieter muss die Wohnung beim Auszug immer renovieren!
Auch das ist so nicht richtig. Die Endrenovierungspflicht für den Mieter besteht nur, wenn diese im Mietvertrag rechtswirksam vereinbart wurde. Der Bundesgerichtshof hat 2015 einige Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Unter anderem gilt: Wer eine unrenovierte Wohnung gemietet hat, muss auch bei Auszug nicht streichen. Ebenso unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln mit starrem Fristenplan oder gar Quotenklauseln. Mieter sollten ihre Mietverträge also diesbezüglich genau prüfen (lassen).

